Vereinsstatuten

Gültig ab 7. Februar 2020

 

 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen:     Integrative Kulturarbeit
Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. die Förderung und Pflege sämtlicher Kunstgattungen, die von Menschen mit besonderen Bedürfnissen ausgeübt werden
  2. Präsentation von Kunst und Ästhetik behinderter Menschen an öffentlichen Kulturstätten und anderen Orten Oberösterreichs
  3. die Einrichtung einer Plattform zum Austausch von behinderten Kunstschaffenden in Oberösterreich
  4. die Durchführung eines Kunstfestivals von und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Vorstellungen, Seminare, Workshops, Diskussionen…)
  5. Vernetzung von hiesigen öffentlichen Kulturträgern

 

3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle Mittel dienen
  1. Planung und Durchführung eines Kunstfestivals
  2. Diskussionsveranstaltungen
  3. Workshops und Seminare
  4. Vorträge
  5. Beratung und Betreuung
  6. Publikationen zu den jeweiligen Projekten
  7. Einrichtung einer Webseite mit detaillierten Informationen
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  3. Subventionen
  4. Sponsoren
  5. Spenden
  6. Stiftung

 4: Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines unterstützenden Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5: Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  • Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

6: Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechts-persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen und Besprechungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

9: Die Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs. 2 lit. a – b), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. c) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren Verhinderung der Kassier/die Kassierin.

 

10: Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 11: Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, dem Kassier/der Kassierin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und 2 Vorständen ohne Funktion.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann, in deren Verhinderung vom Geschäftsführer einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Obfrau/der Obmann und weitere zwei Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 12: Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögens-Verzeichnisses als Mindestanfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – b dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines (z.B. Geschäftsführer, Künstl. Festival-Leitung udgl.)

 

13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers

  • Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Abwicklung bestimmter Aufgaben kann ein Geschäftsführer bestimmt werden. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
  • Obfrau/Obmann oder Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sowie Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes oder des Geschäftsführers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

14: Die Rechnungsprüfer

  • Anstelle der Rechnungsprüfer wird eine externe Steuerberatungsfirma (wtm-maass) mit der Rechnungsprüfung beauftragt.
  • Dieser Firma obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

15: Das Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 16: Freiwillige Auflösung des Vereines

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Vielen Dank für ihre Anmeldung.

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wir befinden uns von 04.-31. August in unserer wohlverdienten Sommerpause.
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Das sicht:wechsel-Team wünscht Ihnen einen schönen Sommer.

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